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Rotes Kreuz begrüßt Ausnahmeregelung im Europarecht für Rettungsdienst

16.01.2014

Der DRK-Landesverband Baden-Württemberg begrüßt die heute vom Europaparlament beschlossenen Ausnahmeregelungen zum europäischen Vergaberecht. Beschlossen wurde damit eine Bereichsausnahme für Rettungsdienst als Bestandteil von Katastrophenschutz, Zivilschutz und Gefahrenabwehr.



Der deutsche Rettungsdienst bestehend aus Notfallrettung und qualifiziertem Krankentransport stellt nach Ansicht des DRK-Landesverbands eine Leistung der Daseinsvorsorge dar, die nicht mit allgemeinen Bereichen des Beschaffungswesens gleichgestellt werden darf.

„Die neue EU-Vergaberichtlinie mit den darin niedergelegten Handlungsspielräumen ermöglicht uns, das bewährte Rettungsdienstsystem in Baden-Württemberg  zu erhalten“, erläutert der DRK-Landesgeschäftsführer Hans Heinz. Heinz bietet dafür die Mitwirkung des Roten Kreuzes an und plädiert, die Krankenkassen als die wesentlichen Kostenträger an den Entscheidungsprozessen zu beteiligen. „Es darf zum Wohle der Bevölkerung kein Stillstand bei der stetigen Weiterentwicklung des Rettungsdienstes entstehen, vor allem bezüglich des personellen, organisatorischen und strukturellen Rahmens“, fordert der Geschäftsführer.

Der Rettungsdienst weist die Besonderheit auf, dass er Teil eines Gesamtsystems aus Zivil-, Katastrophenschutz und alltäglicher Gefahrenabwehr ist, das in Deutschland vor allem durch das Zusammenwirken der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter der Hilfsorganisationen getragen wird. Bei einer Herauslösung des Rettungsdienstes als marktfähige Einzelleistung drohten fatale Folgen für die medizinisch-soziale Versorgung der Bevölkerung vor allem in ländlichen Räumen, die weniger lukrativ sind. Die Anerkennung des Gesamtsystems auf europäischer Ebene und die damit verbundene Befreiung von der vollen Anwendbarkeit des formalen Vergaberechts stellen daher auch mit Blick auf den demographischen Wandel ein wichtiges Signal dar.

Die europäischen Richtlinien müssen in deutsches Recht umgesetzt werden. Es ist nun Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, die auf EU-Ebene geschaffenen Spielräume bei der Umsetzung in Bundes- und Landesrecht sinnvoll zu nutzen.