übereinander gestapelte Hände verschiedener Menschen mit unterschiedlicher HautfarbeFoto: Adamov photography / AdobeStock

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Kreisverband Rhein-Neckar / Heidelberg e. V.

Langer Anger 2
69115 Heidelberg
Tel. 06221 / 90 10 0
Fax 06221 / 90 10 60

Notruf: Tel. 112 | Krankentransport: Tel. 19222



Gemeinsam stark! Gegen Grenzverletzung, Diskriminierung und sexuelle Belästigung

 

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Ansprechpartnerin

Frau 
Veronica Ronchi
Antidiskriminierung

Telefon:
06221-9010-18
E-Mail:

4u.hauptamt@drk-rn-heidelberg.de
oder
4u.bereitschaften@drk-rn-heidelberg.de


4u: die Antidiskriminierungsstelle des DRK-Kreisverbands Rhein-Neckar / Heidelberg e.V.

Das DRK steht für Menschlichkeit, Unparteilichkeit und Neutralität. Es achtet die Würde des Menschen, fördert Verständnis, Freundschaft, Zusammenarbeit und Frieden, ohne nach Nationalität, Herkunft und Hautfarbe, Religion, sozialer Stellung oder anderer Merkmale zu unterscheiden.

Jede Art der Diskriminierung steht den Grundsätzen des Roten Kreuzes entgegen. Deswegen sind wir im besonderen Maße verpflichtet, Diskriminierung in allen ihren Erscheinungsformen präventiv entgegenzuwirken und aktiv zu verfolgen.

Mit 4u, der Antidiskriminierungsstelle, stärkt der Kreisverband seinen Einsatz gegen Diskriminierung und Grenzverletzung. Sie ist ein übergreifendes Angebot, das sowohl für das Ehrenamt als auch für das Hauptamt da ist, und aus dem Bestreben hervorgeht, die Ziele der DRK-Standards zum Schutz vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderungen in den Gemeinschaften, Einrichtungen, Angeboten und Diensten des DRK und die Vorgaben des AGG zur Einrichtung einer Beschwerdestelle in einem einheitlichen Konzept zu vereinen.

Eigene Vertrauenspersonen für die Bereiche Hauptamt, Bereitschaften und Jugendrotkreuz arbeiten eng zusammen und stehen betroffenen sowie besorgten Mitarbeitern aus Haupt- und Ehrenamt zur Seite, organisieren Sensibilisierungskurse und andere Angebote und schaffen Kontakte zu externen Beratungsstellen.

 


Häufig gestellte Fragen & nützliche Hinweise zum Thema Diskriminierung


  • Was ist Diskriminierung?
    Diskriminierung ist eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung eines Menschen oder einer Gruppe aufgrund bestimmter Merkmale wie Geschlecht, sexuelle Orientierung oder Identität, ethnische Herkunft, Zuordnung zu einer Rasse, Religion oder Weltanschauung, Behinderung oder Alter.

    Es können aber auch andere Merkmale wie Sprache, Aussehen oder soziale Herkunft dazu führen, dass ein Mensch diskriminiert wird. Bezeichnend ist, dass durch die Benachteiligung die Würde des betroffenen Menschen verletzt wird. Die Diskriminierung liegt dabei im Auge des Betrachters: D.h. es ist die Person, die diskriminiert, die aus persönlichen Gründen, aus einem eigenen Weltbild oder aus einer Ideologie heraus bestimmte Merkmale als Zeichen einer Minderwertigkeit sieht. Sie ist nie eine objektive Bewertung.

    Gibt es aber für die benachteiligende Behandlung einen objektiven, rechtmäßigen Grund, dann handelt es sich nicht um Diskriminierung. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn jemand vordergründig benachteiligend behandelt wird, damit seine Gesundheit oder ein anderes Gut geschützt werden soll. Solchen Fällen geht immer eine Abwägung voraus.

  • Was ist das AGG?
    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist ein Gesetz, das im Jahr 2006 als Umsetzung von vier EU-Gleichbehandlungsrichtlinien in Kraft getreten ist. Es schützt vor Diskriminierung im Arbeitsverhältnis und regelt Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es greift aber auch bei Geschäften des täglichen Lebens wie beim Einkaufen, bei Restaurantbesuchen oder bei Versicherungs-, Bank- und Mietgeschäften.

    Das Gesetz zählt acht Diskriminierungsmerkmale auf: rassistische Gründe, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität.

    Gegen Diskriminierung aus diesen Gründen kann rechtlich vorgegangen werden. Dazu müssen aber die gesetzlich vorgegebenen Fristen eingehalten werden. Da diese kurz sind, ist es wichtig, dass Sie möglichst bald nach einem Vorfall Rat suchen und Unterstützung einfordern.

  • Warum wird der Begriff „Rasse“ immer noch verwendet?
    In Gesetzestexten wie z.B. Art 3 Abs. 3 GG und in §1 AGG lesen wir, dass niemand aufgrund seiner Rasse diskriminiert werden darf. Auch andere Gesetze sowie die Rotkreuzgrundsätze sprechen von „Rasse“ in Bezug auf Menschen. Dass es keine Rassen unter den Menschen gibt, steht außer Frage und auch wir, so wie viele andere Stellen heutzutage, distanzieren uns von diesem Gedanken. Der Begriff wurde in der Nachkriegszeit in unser Rechtssystem übernommen, nicht in Anerkennung von Rasseideologien, sondern um sich davon ausdrücklich und deutlich zu distanzieren. Dennoch kann dessen Verwendung Vorstellungen und Ideologien über Menschrassen bestätigen, wenn nicht gar bestärken. Eine Änderung des Begriffs in rechtlichen Normen ist ein offizieller Prozess, der zu einer einheitlichen und abgestimmten Lösung führen muss. Das Bundesministerium der Justiz stellt sich dem Problem und sucht nach Möglichkeiten, den Begriff zu ersetzen. Bis zu einer solchen Lösung, verwenden wir das Wort „Rasse“ dort, wo es unumgänglich ist, um sich auf ein bestimmtes Merkmal der Diskriminierung und dessen ideologischen Hintergrund zu beziehen, setzen diesen aber kursiv. Mehr zum Thema

  • Was versteht man unter Grenzverletzung und Belästigung?
    Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter Grenzverletzung die Überschreitung der physischen oder psychischen Grenzen eines anderen Menschen durch Worte oder Handlungen. Es ist das unterschiedliche Empfinden von Nähe und Distanz sowie die Unkenntnis oder Nichtbeachtung von Verhaltensregeln und Bräuchen, die zu Grenzverletzungen führen, und obwohl diese meistens unabsichtlich geschehen, stellen sie für die betroffenen Personen schmerzhafte bis verstörende Erfahrungen dar. Begeht eine Person wiederholt Grenzverletzungen, obwohl Sie auf die Grenzen des anderen hingewiesen wurde, wird die Grenzverletzung zum übergriffen Verhalten.

    Im rechtlichen Kontext sprechen wir von Belästigung. Eine Belästigung steht immer im Zusammenhang mit einem der im AGG genannten acht Diskriminierungsmerkmalen und ist eine Verhaltensweise, die bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der belästigten Person verletzt und hierbei ein feindliches Umfeld geschaffen wird. Gegen Belästigung kann arbeits- bzw. zivilrechtlich vorgegangen werden.

  • Was versteht man unter sexueller Grenzverletzung und sexueller Belästigung?
    Sexuelle Grenzverletzungen werden durch Verhaltensweisen verursacht, die einen sexuellen Charakter haben und die persönlichen - körperlichen sowie psychischen - Grenzen eines Menschen missachten. Sie geschehen nicht vorsätzlich und stellen noch keinen sexuellen Übergriff dar, können aber unter Umständen rechtlich relevant sein. Auch wenn sie ohne Vorsatz geschehen, verletzen sie die*den andere*n in ihrem*seinem subjektiven Empfinden. Auch hier spielen die unterschiedliche Auffassung von Nähe und Distanz und Unachtsamkeit gegenüber der betroffenen Person eine wesentliche Rolle und auch hier sprechen wir bei Wiederholung von übergriffigem Verhalten.

    Demgegenüber ist sexuelle Belästigung ein rechtlicher Begriff und kann sowohl unter das AGG (Arbeits-/Zivilecht) als auch unter das StGB (Strafrecht) fallen. Laut §3 Abs. 4 AGG ist eine sexuelle Belästigung ein sexualisiertes Verhalten, das von der betroffenen Person nicht erwünscht ist. Es kann sich dabei um verbale Äußerungen, Gesten, körperliche Handlungen oder das Zeigen bzw. Verbreiten von anzüglichem Bild- oder Tonmaterial handeln. Ausschlaggebend dabei ist nicht die Absicht, die dem Verhalten zugrunde liegt, sondern die objektive Wahrnehmung, also wie das Verhalten im Umfeld empfunden wird.

    Sexuelle Belästigung ist dann eine Straftat, wenn es zu einer sexuell bestimmten körperlichen Berührung kommt (§ 184i StGB), wenn sexualisierte Äußerungen beleidigend sind (§ 185 StGB), wenn pornografisches Material zur Schau gestellt oder zugeschickt wird, z.B. Dickpicks (§184 StGB), oder wenn es sich um sog. Upskirting und Downblousing handelt, bzw. um Anfertigen und/oder Verbreiten von Bildmaterial, das die Intimsphäre des*der Betroffenen verletzt (§184k StGB).

  • Was versteht man unter sexualisierter Gewalt?
    Unter sexualisierter Gewalt versteht man jede Form von Gewalt, die sich in sexuellen Übergriffen ausdrückt. Beim Wort „Gewalt“ denken wir zunächst an schwere körperliche Übergriffe, doch Gewalt kann die unterschiedlichsten Formen annehmen: Sie kann physisch sein aber auch in Worte, Handlungen und Gesten Ausdruck finden. Bezeichnend ist, dass dadurch die Täter ihre Opfer erniedrigen und Kontrolle, Macht und Dominanz ausüben. Die große Mehrzahl der Täter ist männlich und die Opfer weiblich. Auch FLINTA sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, denn sexualisierte Gewalt als Mittel der Macht und Dominanz geht oft mit anderen Diskriminierungsfaktoren einher.

    Rechtlich wird sexualisierte Gewalt je nach Art und Schwere des Übergriffs differenziert betrachtet und reicht von der verbalen sexuellen Belästigung bis hin zur Vergewaltigung.

  • Was versteht man unter sexuellen Missbrauch?
    Unter sexuellen Missbrauch verstehen wir jede sexuelle oder sexualisierte Handlung an oder mit einer schutzbedürftigen Person, die aufgrund ihrer emotionalen oder kognitiven Entwicklung nicht in der Lage ist, der Handlung wissentlich und frei zuzustimmen. Besonders gefährdet sind Kinder, Jugendliche und Menschen mit körperlichen oder seelischen Behinderungen, aber auch andere Personengruppen, wie z.B. Pflegebedürftig. Auch in diesem Fall steigern weitere Diskriminierungsmerkmale wie z.B. soziale oder ethnische Herkunft das Risiko betroffen zu sein.

    Täter nutzen ihre überlegene Position in Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnissen aus, um Macht und Dominanz über sexuelle Handlungen auszuleben. Nicht selten suchen sie gezielt ein Umfeld, z.B. durch einen bestimmten Beruf oder eine ehrenamtliche Tätigkeit, in dem sie die Möglichkeit haben, ihren Opfern näher zu kommen, ohne Verdacht zu wecken. Sexueller Missbrauch stellt eine Straftat dar.

  • Wie äußert sich Diskriminierung im Berufs- oder Vereinsalltag?
    In Ihrem Arbeitsalltag, während Ihrer Ausbildung oder in Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gibt es viele Situationen, in denen es zu Erfahrungen der Diskriminierung kommen kann. Dies kann bereits im Bewerbungsgespräch passieren, wenn unzulässige Fragen gestellt werden.  Aber auch bei der Entlohnung, bei Beförderungen, Versetzungen und Förderungen oder bei der Gestaltung der Dienstpläne kann Diskriminierung zu einer benachteiligenden Behandlung führen. Unter Kollegen und im Umgang mit externen Mitarbeitern kann es zu Situationen kommen, in denen Sie sich durch deren Verhalten oder durch deren Worte benachteiligt, belästigt oder verletzt fühlen. Dies kann ausdrücklich und direkt geschehen, wie durch eine an Sie gerichtete eindeutige Bemerkung, Geste oder Beleidigung, oder indirekt, wie z.B. durch eine gewollte Kontaktvermeidung, durch unpassende verletzende Witze oder durch Verbreitung von Fotos oder Inhalten, die Ihre Würde und Ihr Empfinden verletzen.

  • Was tun bei Diskriminierung?
    Dulden Sie keine Diskriminierung, weder wenn Sie selbst betroffen sind, noch, wenn Sie sie bei anderen beobachten. Diskriminierende und grenzverletzende Situationen sind sehr belastend und können Sie an Ihre Grenzen führen. Wichtig ist deshalb: Es gibt kein richtig oder falsch bei der ersten Reaktion. Sie können schlagfertig reagieren oder sich zurückziehen. Auf jeden Fall: Achten Sie auf sich selbst und auf das, was für Sie in dem Moment gut ist.

    Während des Vorfalls:

    • Bewahren Sie die Ruhe, beziehen Sie eventuell Position
    • Sprechen Sie mögliche Zeuginnen und Zeugen an, suchen Sie Unterstützung

    Nach dem Vorfall:

    • Notieren Sie sich schriftlich, was geschehen ist (Gedächtnisprotokoll)
    • Bitten Sie die Zeugen, das selbe zu tun
    • Sprechen Sie über den Vorfall nur mit Personen, denen Sie vertrauen können
    • Bewahren Sie mögliche Beweise auf
    • Nehmen Sie Kontakt zu den Vertrauenspersonen der Antidiskriminierungsstelle oder zu einer externen Beratungsstelle auf


  • Die DRK-Standards zum Schutz vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderungen in den Gemeinschaften, Einrichtungen, Angeboten und Diensten des DRK
    Die DRK Standards wurden 2012 vom DRK-Präsidialrat verabschiedet. Sie schützen Minderjährige und Menschen mit Behinderung vor sexualisierter Gewalt in den Einrichtungen des DRK und sind für die DRK Gliederungen verbindlich. Jede Gliederung entwickelt interne Konzepte, durch die die Standards Anwendung finden: Der DRK Kreisverband Rhein-Neckar / Heidelberg e.V. hat die Standards in der "Richtlinie zum Schutz vor Grenzverletzungen und sexualisierter Gewalt" und in der "Regelung zur Einrichtung einer Beschwerdestelle" umgesetzt. Vertrauenspersonen, Informationsmaterial, präventive Maßnahmen sowie das regelmäßige Angebot von Schulungen werden damit im alltäglichen Leben unseres Kreisverbandes gegenwärtig. Damit wollen wir einerseits Vertrauen schaffen, andererseits unseren Mitarbeitern Handlungssicherheit geben.

  • Die Antidiskriminierungsstelle des DRK Kreisverbandes Rhein-Neckar/Heidelberg e.V.
    Die Antidiskriminierungsstelle des Kreisverbandes bietet Ihnen die Möglichkeit, sich an eine Vertrauensperson zu wenden, wenn Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit für das DRK von Diskriminierung oder Belästigung selbst betroffen sind oder wenn Sie Zeuge einer solchen Situation geworden sind. Die Vertrauensperson wird den Fall mit Ihnen aufnehmen, mögliche weitere Schritte mit Ihnen besprechen und Sie durch das gesamte Verfahren begleiten. Wenn Sie es wünschen, kann sie Sie auch mit einer externen fachspezifischen Beratungsstelle in Kontakt setzen.

    Alle Gespräche und Informationen werden mit höchster Vertraulichkeit behandelt.

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*Im Text verwenden wir hier aus Gründen der Lesbarkeit und des Textverständnisses das generische Maskulinum. Gemeint sind selbstverständlich alle Geschlechter und Identitäten.